Fachanwalt für Verkehrsrecht

Schätzung des Mietwagennormaltarifs und Erstattungsfähigkeit von Winterreifenkosten


Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn hat mit Urteil vom 07.11.2014 (Az.: 6 C 268/14) in einem Rechtsstreit wegen eines Verkehrsunfalls entschieden, dass der Normaltarif von Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels und der Fraunhofer-Liste zu schätzen ist. Das Gericht hat fernerhin die Kosten für Winterreifen als erstattungsfähig bewertet und ausgeführt: "Da die Schwacke-Tarife - anders als die Fraunhofer-Tarife - keine Kosten für eine dem Wetter angepasste Bereifung enthalten, sind die Mehrkosten für eine Winterbereifung, die in der Schwacke-Liste in einer Nebenkostentabelle gesondert aufgeführt sind, hinzuzurechnen." Darüber hinaus seien weitergehende Nebenleistungen "dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen zuzuschlagen." Dabei könne ein Ansatz mit den Werten des arithmetischen Mittels aus der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste erfolgen. Schließlich hat das Gericht klargestellt, dass sich bei einer Schätzung gemäß § 287 ZPO die Prüfung darauf beschränken könne, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an den Geschädigten einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (hier: 20%) in Betracht komme, sofern eine hinreichend konkrete Tatsachengrundlage gegeben sei. In dem Streitfall ging es um restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten fuhr ihrem Fahrzeug auf ein Fahrzeug auf und schob dieses auf das verkehrsbedingt haltende Fahrzeug der Klägerin, das dadurch auf das davor befindliche Fahrzeug aufgeschoben wurde. Für die Klägerin war der Unfall ein unabwendbares Ereignis. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Streitgegenständlich ist nur die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten. Das Amtsgericht entschied, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von einem restlichen Schadensersatzbetrages hat aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 249 BGB. Lediglich die von der Geschädigten ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 10% der Mietwagenkosten, die sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsse, seien in Abzug zu bringen. Um nicht ungerechtfertigt auf einem Teil der Unfallkosten sitzen zu bleiben, wird Geschädigten empfohlen, die Schadensregulierung von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Anwalts zu legen.