Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat entschieden, dass von einem "Sammeltransport" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann auszugehen ist, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für die Heimfahrt von einer betriebsfernen Arbeitsstätte einen betriebseigenen PKW zur Verfügung stellt und auch die anfallenden Kosten trägt. Dies gilt auch dann, wenn der PKW nur von zwei Arbeitnehmern benutzt wird, die sich bei der Heimfahrt abwechseln. Sofern sich dabei ein Verkehrsunfall ereignet, greift das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII, da es sich um einen Betriebswegeunfall handelt (Urteil vom 24.07.2013, Az.: 7 U 2032/12). In dem vom OLG zu entscheidenden Fall stritten die Parteien im Rahmen einer Feststellungsklage um Forderungen aus einem Straßenverkehrsunfall. Das OLG hat ein Urteil des Landgerichts Dresden (vom 28.11.2012, Az.: 9 O 2895/09) abgeändert und neu gefasst. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe rechtsirrig angenommen, dass die Beklagten überhaupt nicht hafteten respektive im Verhältnis der Beklagten untereinander die Sperrregelung der §§ 104, 105 SGB VII greife. Für den Kläger sei uninteressant, inwieweit im Verhältnis der Beklagten untereinander eine Ersatzpflicht scheitere. Ein etwaiger Regress der Haftpflichtversicherer habe den Kläger nicht zu interessieren. Den Kläger treffe an dem streitgegenständlichen Urteil kein eigenes Verschulden und ihm sei auch keine Betriebsgefahr entgegenzuhalten. Es liege eine Gesamtschuldnerschaft der Unfallbeteiligten ihm gegenüber vor. Nicht erheblich sei schließlich, dass ein Wegeunfall Ansprüche auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung auslöse. Die Sperrregelung der §§ 104, 105 SGB VII greife nur, soweit sich der Versicherte in die betriebliche Sphäre begebe. Die Heimfahrt vom Arbeitsplatz und die Fahrt zur Arbeitsstelle unterlägen der privaten Sphäre. Zwar bestehe bei Fahrgemeinschaften regelmäßig gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (Wegeunfall); der Haftungsausschluss greife jedoch nicht, da allein die Mitnahme von Arbeitskollegen (Fahrgemeinschaft) für sich genommen noch keine betriebliche Tätigkeit darstelle. Der Kläger sei als Beifahrer seines Kollegen im Kfz des Arbeitgebers unterwegs gewesen. Dies stelle aber keinen "Sammeltransport" dar, was voraussetze, dass zumindest mehr als zwei Arbeitskollegen die Transportmöglichkeit nutzten.